CDU Regierung in Schleswig-Holstein bereitet sich auf ein mögliches AfD-Verbotsverfahren vor
Artikel "AfD-Verbot - mal kurz vom Grundgesetz aus betrachtet" von Thomas Jung im "Gegenwind" 442

Die AfD klagt dagegen. Solange es kein Urteil gibt, wird der Verfassungsschutz die Aussage nach eigenen Angaben nicht wiederholen. Die Landesregierung solle sich aber bereits jetzt darauf vorbereiten, dass die Klage der AfD scheitert, heißt es im gemeinsamen Antrag der vier Fraktionen. Würde die Bund-Länder-Arbeitsgruppe letztendlich zu einem belastbaren Ergebnis kommen, solle sich die Landesregierung auf Bundesebene für ein AfD-Verbotsverfahren einsetzen. (Quelle: NDR)
Da ist Ministerpräsident Daniel Günter in Schleswig-Holstein der Rot-Grünen Landesregierung in Niedersachsen einen Schritt voraus, obwohl mehr als 10.000 Niedersachsen die Petition zum AfD-Verbot an die Landesregierung unterstützt haben.
Fragt doch mal die Landtagsabgeordneten eures Vertrauens, was dazu in Niedersachsen passiert.
Gute Argumente liefert dazu der folgende Artikel des Kieler Juristen Thomas Jung, der nochmal die juristischen Rahmenbedingungen eines AfD-Verbots mit Blick auf das Grundgesetz beleuchtet.
Die Bundestagsparteien diskutieren seit langem darüber, ob ein Verbotsverfahren gegen die AfD sinnvoll, erfolgversprechend oder aussichtslos ist. Nicht tot zu bekommen ist der Einwand, man müsse die AfD „politisch stellen“. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind die Parteien für die Einleitung eines Verbotsverfahrens jedoch überhaupt nicht zuständig. Sondern die drei Staatsorgane Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (eines der drei Organe genügt)
Die öffentliche Debatte läuft schon lange schief, indem die Perspektive des Grundgesetzes vernachlässigt und stattdessen auf Mehrheiten in politischen Parteien fokussiert wird. Die Abgeordneten und die Mitglieder der Bundesregierung haben die ihnen zugewiesene verfassungsrechtliche Verantwortung unabhängig von der jeweiligen Parteilinie wahrzunehmen. Sie sind individuell eigenverantwortlicher Teil der Staatsorgane.
1. Exkurs in die deutsche Verfassung
Art. 21 GG lautet auszugsweise:
„(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig….“
Die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) enthält Kernelemente, die durch den Bundestag nicht eingeschränkt oder abgeschafft werden können. Nämlich „die in Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze“. Das steht so in Art. 79 Abs. 3 GG. Alle weiteren Grundrechte der Art. 2 bis 19 können durch den Gesetzgeber geändert oder womöglich sogar abgeschafft werden.
Inhaltlich geht es bei einem AfD-Verbotsverfahren in erster Linie um die Achtung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sowie den in Art. 20 GG festgelegten Status Deutschlands als Demokratie und als Republik.
Das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden auch BVerfG) hat diese Kernelemente des GG in der Rechtsprechung zu Parteiverboten in drei Kriterien zusammengefasst:
Achtung der Menschenwürde
Demokratieprinzip
Rechtsstaatsprinzip
Bereits die angestrebte Beeinträchtigung oder Abschaffung eines dieser Prinzipien durch eine Partei führt zu deren Verboten-Sein. Die Partei muss nicht gegen mehrere oder gar alle drei Kernelemente verstoßen. Sie ist auch bei Verstoß gegen nur eines der drei Kernelemente verfassungswidrig.
Bei dem aktuell bereits gesichert festzustellenden Verstoß der AfD gegen die Menschenwürde als Kernelement der FDGO ist die AfD bereits heute verfassungswidrig. Und damit schon jetzt („materiellrechtlich“) verboten. Denn keine Partei darf eines der Kernelemente der FDGO beeinträchtigen oder beseitigen wollen. (Verstöße gegen das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip werden hier nicht gesondert behandelt.)
Worum es alles aus der Perspektive des Grundgesetzes nicht geht
a) Es geht nicht um die Ausschaltung politischer Parteienkonkurrenz.
Es ist verfassungsrechtlich irrelevant, wie die Parteien CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke zu einem Parteiverbotsverfahren stehen. Politische Parteien können als Verbände keine Verbotsanträge gegen andere Parteien stellen. Deshalb verläuft die Debatte schief, soweit sie auf das Verbot der AfD als politische Konkurrenz abstellt. Das nützt allein der AfD. Weil sie als vermeintlich relevant im Gespräch bleibt. Und darum darf es nicht gehen.Außerdem gibt es derzeit keine andere relevante Partei mit eklatant verfassungswidrigen Zielen, die mit der AfD konkurriert. Nur mit einer solchen Partei dürfte ein Konkurrenzvergleich gezogen werden.
b) Es geht nicht darum, mehr als 20 % der Wähler zu verbieten.
Rechtsradikal denken darf der rechtsradikale Wähler nach einem Verbot der AfD weiterhin. Auch wenn das politisch unschön ist. Aber niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, für eine verfassungswidrige Partei und diese wählen zu können.
c) Es geht nicht darum, der AfD konkrete Umsturzpläne nachzuweisen.
Auch wenn einzelne Stimmen das immer wieder für erforderlich halten. Diese haben schlicht die Rechtsprechung des BVerfG nicht gelesen. Oder ignorieren sie. Im NPD-Urteil aus dem Jahr 2017, dort Rn. 584 heißt es dazu: „Art. 21 Abs. 2 GG (zielt) darauf ab, nach der Maxime „Wehret den Anfängen“ frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien zu eröffnen (vgl. BVerf-GE 5, 85 <142>). Das Parteiverbotsverfahren hat seiner Natur nach den Charakter einer Präventivmaßnahme (vgl. BVerfGE 5, 85 <142>; 9, 162 <165>; 107, 339 <386>; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 515 <Januar 2012>). Es zielt nicht auf die Abwehr bereits entstandener, sondern auf die Verhinderung des Entstehens künftig möglicherweise eintretender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung.“
Verbotsvoraussetzung ist in der Rechtsprechung (nur) gewesen, dass eine Partei „in aktivkämpferischer, aggressiver Weise“ eines der Kernelemente der Verfassung beeinträchtigen oder beseitigen will. Dies setzt nach aktueller Rechtsprechung des BverfG lediglich voraus, dass konkrete, gewichtige Anhaltspunkte vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das Handeln der Partei er folgreich sein kann. Es genügt, wenn sie die Beeinträchtigung der FDGO durch Wahlen erreichen könnte. Bewaffnete Umsturzpläne müssen dafür weder vorhanden noch nachgewiesen sein.
d) Es geht nicht um die Größe der AfD.
Auch eine Partei mit 20 % der Abgeordneten kann verfassungswidrig sein. Eine rechtliche Grenze, ab der ein Verbot wegen hoher Zahl von Abgeordneten und Wähler:innen nicht mehr erfolgen darf, gibt es nicht. Das BVerfG hat in dem NPD-Urteil 2017 bereits darauf hingewiesen, dass „radikale Bestrebungen umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen.“ Deshalb könne und müsse ein Parteiverbot eingeleitet werden, bevor eine konkrete Gefahr für die FDGO eintrete. „Der Verzicht auf das Erfordernis einer konkreten Gefahr in Art. 21 Abs. 2 GG ist Konsequenz des Umstands, dass die Vorschrift sich als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus und die (vermeintliche) Wehrlosigkeit der Weimarer Reichsverfassung gegenüber den Feinden der Demokratie darstellt.“ Siehe NPD-Urteil 2017, Rn. 583.
e) Es geht nicht um die Einstufung durch den Verfassungsschutz.
Deshalb spielen auch die Verfahren der AfD gegen das BfV vor den Verwaltungsgerichten für einen Verbotsantrag juristisch keine zwingende Rolle. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet ohne jede Bindung an den Verfassungsschutz.
2. Die Geltung des Grundgesetzes effektiv durchsetzen
Das ergibt sich bereits aus den §§ 43 bis 46 BVerfGG, die im sog. Vorverfahren lediglich einen schlüssigen Verbotsantrag verlangen. Ein solcher Antrag kann mit öffentlich zugänglichem Beweismaterial jederzeit gestellt werden. Bedeutet Schreibaufwand, aber keine juristischen Superhirne.
b) Art. 21 Abs. 2 GG muss Geltung verschafft werden.
„Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig….“ Die AfD wird nicht dadurch irgend wie verfassungskonform, dass man seit Jahren (erfolglos) versucht, sie politisch zu stellen. Sie ist und bleibt mit ihren verfassungswidrigen Zielen verboten.
Das Grundgesetz kann und soll Geltung beanspruchen. Dem GG die se Geltung zu verschaffen, ist Auf gabe von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Nicht von Parteien, sondern von den zuständigen Staatsorganen. Deren Mitglieder zwar von Parteien entsandt wurden, aber mit individueller Verantwortung für die Ein haltung des GG. Nichtstun bedeutet die Weigerung, dieser Verantwortung nachzukommen.
c) Ein Verbotsantrag sollte nur gestellt werden, wenn ihm sicher stattgegeben wird.
Das ist Unsinn. Das BVerfG ist ein unabhängiges Gericht. Es entscheidet nach verfassungsrechtlichen Kriterien. Zwei NPD Verbotsanträge, die dem BVerfG vor Jahren als vermeintlich si chere Dinger vorgelegt worden sind, haben im Ergebnis nicht zu einem NPDVerbot geführt. Das zeigt: im BVerfG sitzen Richter:innen mit eigenen Köpfen. Und das ist gut so. Denn beide NPDVerfahren haben neue verfassungsrechtliche Aspekte zutage gefördert. Und letztlich dazu geführt,dass die NPD später von der Parteien finanzierung ausgeschlossen werden konnte.
Also: Erfolgssicherheit kann kein Kriterium sein, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Annahme durch das BVerfG zur Prüfung muss genügen. Für den Verstoß der AfD gegen die Menschenwürde gibt es in der Zivilgesellschaft reichlich Belege. Ergänzend lässt sich die jeweils aktuelle Stellungnahme des Verfassungsschutzes heran ziehen.
d) Eine Antragsablehnung würde die AfD stärken.
Woher weiß man das? Sollte die AfD im Laufe des Verfahrens ihre menschenrechtswidrige Politik verlassen, wäre das doch ein Erfolg, keine Niederlage. Dasselbe gälte bei anzunehmenden Verstößen gegen das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip.
e) Ein Verbotsverfahren dauert viele Jahre.
Jede als Prognose öffentlich genannte Zahl ist nicht faktenbasiert. Nicht belastbar. Denn das BVerfG entscheidet selbst über die Reihenfolge, in welcher die dort eingehenden Verfahren bearbeitet werden. Es wird dabei von wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen unterstützt. Gerade der Umstand, dass die AfD immer stärker geworden ist, kann das Verfahren beim BVerfG beschleunigen. Wenn den Richter:innen deren Verfassungswidrigkeit plausibel unter breitet worden ist. Bevor der Angriff auf die Verfassung nicht mehr abwehrbar ist. Unterschätzen wir das BVerfG nicht.
3. Eine Gesellschaft, die ihre fundamentalen Regeln ignoriert, wird früher oder später untergehen.
Deshalb bedarf es umgehend eines Verbotsantrages durch (mindestens) eines der dazu berufenen Staatsorgane. Also derjenigen Abgeordneten, die dorthin durch Wahlen entsandt worden sind.
Auf Parteibeschlüsse von CDU, SPD, Grünen und Linken muss weder gewartet werden noch kommt es da rauf an. Entscheidend sind die Individuen, die Abgeordneten, die gerade als Wächter der Verfassung in die Staats organe berufen („abgeordnet“) sind. Wer seine verfassungsrechtliche
Verantwortung nicht wahrnimmt, wer sich hinter anderslautenden Partei mehrheiten versteckt, wer sich wo möglich („nur“) mit der Materie nicht ausreichend befasst, versagt. Vor dem Grundgesetz, unserer Verfassung. Unseren selbst gesetzten fundamentalen Regeln für diese unsere Gesellschaft.
4. Was tun für das Grundgesetz?
Die öffentliche Diskussion weg führen von „AfD politisch stellen“, denn die AfD hat vor der Verfassung bereits heute kein Existenzrecht. Die Diskussion wegführen von schiefen Argumenten wie Parteienkonkurrenz, Verbotsantrag muss sicher „durchgehen“, das Verfahren dauert ewig und und und.
Die Abgeordneten bewegen, der Verfassung Geltung zu verschaffen. Ihre individuelle Verantwortung als Teil des Staatsorganes, dem sie temporär angehören, wahrzunehmen. Abgeordnete sind unabhängig, und diese Unabhängigkeit müssen sie beweisen. Jetzt. Indem sie sich für die Geltung der Verfassung, und damit für ein AfD Verbot, einsetzen.
Thomas Jung
Quelle: Thomas Jung im Gegenwind 442 · Juli 2025-7
Der Jurist Thomas Jung hat viele Jahre als Rechtsanwalt und Notar in Kiel gearbeitet und unterstützt aktuell die Kampagne AfD-Verbot jetzt!





